Kein Streikrecht?
Es wirkt sehr ungewohnt, wenn gefordert wird, dass es irgendwo kein Streikrecht geben sollte. Das Recht zu streiken und auch das Recht, Gewerkschaften oder Betriebsräte zu gründen, wurde gegen Widerstände durchgesetzt. Es ist nicht nur in Deutschland fest verankert. Zwar gibt es immer noch Länder, wo das anders ist. Doch diese Länder sind in der Regel undemokratisch und autoritär. Um was geht es hier also? –
Kein Streikrecht gegen die Bürger!
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Das Streikrecht ist ein hohes Gut
Es ist klar: Das Streikrecht ist in Deutschland ein hohes Gut. Es gibt wohl niemanden in Deutschland, der in Zweifel zieht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen miteinander verhandeln sollen und ein Streik als Druckmittel der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ein legitimes Mittel ist. Zwar existiert in Deutschland kein explizites Streikgesetz, aber es wurde von grundsätzlichen Rechten abgeleitet und durch Gerichtsentscheidungen gestaltet.
Die klassische Vorstellung stammt wohl noch aus der Zeit der Industrialisierung. Industriearbeiter bestreiken ihr Unternehmen. Sie legen ihre Arbeit nieder und der Industriebetrieb produziert keine Waren mehr. Als Gegenmittel steht dem Unternehmer die Aussperrung zur Verfügung. Löhne werden nicht an Leute gezahlt, die nicht arbeiten. So zwingen sich die beiden Tarifparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wieder an den Verhandlungstisch. An die Stelle der Unternehmer und seiner Arbeitnehmer sind nach und nach Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als Arbeitnehmerverbände getreten und Tarifverträge als Ergebnis der Verhandlungen gelten eher für Branchen als für einzelne Unternehmen.
In diesen Kontext gehört der Begriff „Tarifautonomie“, der eben aussagt, dass sich die beiden Tarifparteien in Verhandlung befinden und der Staat dabei nicht intervenieren soll. Die Verhandlung der Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen ist in diesem Verständnis etwas, was nur die beiden Tarifparteien betrifft und daher von diesen verhandelt wird.
Grundsätzlicher Unterschied zur klassischen Vorstellung
Die Streiks im ÖPNV unterscheiden sich von der klassischen Vorstellung eines Streiks. Der ÖPNV gehört nicht zum produzierenden Gewerbe. Er bietet eine Dienstleistung an, auf deren Erbringung viele Bürger notwendig angewiesen sind. Die Erbringung findet quasi im öffentlichen Raum statt. Es können also nicht einfach für eine Aussperrung die Werkstore geschlossen werden. Die Unternehmen werden aber eher indirekt getroffen, nämlich über ihre Kunden, die Reisenden, die Pendler, bzw. allgemein die Bürger.
Aus anderer Perspektive haben die Pendler auch keine Alternative. Sie können nicht einfach in ein anderes Geschäft gehen oder von einer anderen Firma kaufen. Und andere Bahnunternehmen können auch kurzfristig kein Alternativangebot anbieten. Schon gar nicht, wenn auch die Stellwerke bestreikt werden. Es ist normalerweise auch keine Alternative zu Fuß gehen zu wollen oder mit einem Fahrrad zu fahren. Doch auf die Alternativlosigkeit werde ich weiter unten noch weiter eingehen.
Im Grunde wird durch diese Reichweite die Tarifautonomie infrage gestellt, da es sich nicht nur um eine Auseinandersetzung um Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern handelt, sondern sich auf die gesamte Gesellschaft auswirkt, sprich auf das Leben von Bürgern, die in diesem Streit keine Parteien sind. An dieser Stelle sollte der Staat ins Spiel kommen, um die Interessen Dritter, sprich seiner Bürger, zu schützen.
Beamte im ÖPNV
Bis 1994 war die Deutsche Bahn, wie auch sein ostdeutscher Pendant, ein Staatsbetrieb und unter den dort Tätigen waren viele Beamte, die kein Streikrecht haben. Generell gehörten auch die verschiedenen Verkehrsbetriebe zum öffentlichen Dienst, die darüber hinaus zur Abstimmung ihrer Angebote in Verkehrsverbünden organisiert sind. Während der vergangenen Jahrzehnte sind allerdings immer mehr Verkehrsbetriebe privatisiert worden, bzw. mußten Platz für Privatunternehmen machen, die sich dann im Rahmen von Ausschreibungen um die Übernahme der Dienstleistung bewerben. Den Angestellten dieser Unternehmen wird selbstredend Streikrecht eingeräumt, ebenso wie auch den normalen Angestellten des öffentlichen Dienstes. Schon länger gibt es generell die Entwicklung, Beamte auf Lebenszeit durch Angestellte des Öffentlichen Dienstes zu ersetzen. Dies gilt für Lehrer an öffentlichen Schulen genauso wie für Mitarbeiter bei kommunalen Verkehrsbetrieben. Es kann also generell beobachtet werden, dass das Beamtentum immer stärker zurückgenommen wird.
Besonderheiten des Beamtentums
Beamte haben im deutschen Staat eine besondere Stellung. Beamte müssen der Verfassung und den Gesetzen treu sein und daher ihr Handeln darf nicht von politischen Einflüssen, persönlichen Überzeugungen und Willkür beeinflußt sein. Die Neutralitätspflicht soll den Bürgern Sicherheit und dem Gemeinwesen damit Stabilität geben. Auch der Widerspruchs- und Rechtsweg gehören gedanklich dazu. Ebenso gehört gedanklich in dieses Umfeld, dass Verbrechen oder Vergehen durch Amtsträger, bzw. im Sinne dieses Beitrags Beamte, nicht nur von Amts wegen verfolgt, sondern auch höher bestraft werden. Der Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Gemeinwesen steht die Fürsorgepflicht, die der Staat gegenüber den Beamten hat. Für hoheitliche Aufgaben wie etwa den Polizei- oder Militärdienst oder die Justiz ist die Sonderstellung sofort einleuchtend.
Das Beamtentum sollen das Funktionieren des Staates sicherstellen. Dies geht über die oben genannten hoheitliche Aufgaben hinaus und soll für alle Bereiche der Daseinsvorsorge gelten, d.h. auch für eine Grundversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Daraus erklärt sich auch, dass Beamte kein Streikrecht haben: Lebenswichtige Aufgaben müssen besonders zuverlässig erfüllt werden. Das Streikverbot ist bereits im Grundgesetz verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat es zuletzt in einem Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12 u.a.) bestätigt.
Der ÖPNV ist Teil der kritischen Infrastruktur!
Eine entscheidende Feststellung ist nun, dass es sich beim ÖPNV um ein zentrales Element kritischer Infrastruktur handelt. In der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) wird dies in §8 und im Anhang 7 Teil III ausdrücklich und explizit ausgeführt. Dort umfaßt die kritische Infrastruktur neben dem ÖPNV auch Stellwerke und Leitzentralen, Logistikzentren, Personen- und Güterverkehr, auf der Schiene und der Straße.
Auch das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) bestimmt den Öffentlichen Personennahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge.
Die kritische Infrastruktur und die Bereiche der Daseinsvorsorge müssen gegen innere wie äußere Gegner, bzw. Gefahren gleichermaßen geschützt werden und eine Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge muß gewährleistet werden. Dazu ist der Staat in der Pflicht.
Das Dilemma der Betroffenen
Nach dem Arbeitsrecht dürfen Arbeitgeber von allen Mitarbeitern Erscheinen und Pünktlichkeit erwarten. Dies wird aus den Pflichten jedes Arbeitsvertrags abgeleitet und man geht dabei von einer sogenannten Bringschuld aus, d.h. es wird allein eine Verantwortung des Arbeitnehmers gesehen, diese zu erfüllen. Spielraum sieht nach vielen Urteilen die Rechtsprechung nur, wenn ein unvorhersehbares und individuelles Ereignis wie ein Unfall eintritt. Für die Auswirkungen von Streiks, die einen als Dritten betreffen, Verkehrsstaus und dergleichen, was auch als „höhere Gewalt“ gilt, wird keine Ausnahme angenommen. Dies wird in der Rechtsprechung das Wegerisiko genannt, dass ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen habe.
Als juristischer Laie mag man sich da schon fragen, warum die Gewerkschaften nicht in Haftung genommen werden können, wenn sie Schaden bei Dritten verursachen. Oder warum das Wegerisiko in diesem Fall als „höhere Gewalt“ allein beim Arbeitnehmer liegen solle, wo Arbeitnehmer und Arbeitgeber doch gleichberechtigte Vertragspartner sind.
Zurück zur Sache: Im Hinblick auf Verkehrsstaus wird argumentiert, dass der Arbeitnehmer durch die Vorhersehbarkeit diese in der Anfahrtsplanung des Arbeitswegs berücksichtigen müsse. Dies gilt wohl auch, wenn der Stau nicht täglich, sondern nur möglicherweise auftritt, da man ansonsten zumindest von Fahrlässigkeit ausgehen müsse, die Schuld, bzw. Verantwortung für die Verspätung also in jedem Fall beim Arbeitnehmer liege. Das jemand früh genug zum Arbeitsplatz aufbrechen muß, ist ersteinmal eine Platitüde.
Insgesamt wird also gesagt, wenn ein Hindernis für ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz auftritt, hat der Arbeitnehmer in geeigneter Weise diesem Hindernis auszuweichen. – So weit, so gut. – Auch für Arbeitsniederlegungen wird angenommen, dass alles in Ordnung sei, da man vor dem Hintergrund der Ankündigung dieser Maßnahme des Arbeitskampfes ja ausweichen könne. Der Arbeitgeber dürfe also auch in diesem Fall rechtlich von allen Mitarbeitern Erscheinen und Pünktlichkeit erwarten. Dann folgt oft eine Aufzählung. Der Arbeitnehmer könne mit dem Auto fahren, Fahrgemeinschaften bilden oder halt andere Wege finden.
Alternativlosigkeit
Die Annahme, dass der Arbeitnehmer bei frühzeitiger Kenntnis dem Hindernis für ein pünktliches Erscheinen in jedem Fall ausweichen könne, ist eine pauschale und zynische Verkennung der Realität. Leider scheinen die meisten Juristen bislang dieser Argumentation zu folgen. Denn auch bei Ankündigung des streikbedingten Ausfalls des ÖPNV kann eben nicht jeder Arbeitnehmer geeignete Alternativen finden.
Es gibt viele Arbeitnehmer, die weder über einen Führerschein, noch über einen Personenkraftwagen verfügen. – Sie können also nicht auf „das Auto“ ausweichen.
Auch die Möglichkeiten, Fahrgemeinschaften zu bilden, haben in den vergangenen Jahrzehnten stark abgenommen. Wenn man im Mietshaus seine Nachbarn nicht kennt und auch andere Bekannte woanders arbeiten, kann man nur feststellen: Die Fälle, wo die Arbeitnehmer zu Tausenden aus Arbeitersiedlungen zur selben Fabrik oder Schachtanlage angerückt sind, gehören der Vergangenheit an. Die tatsächlichen Mitarbeiter kommen aber oft nicht einmal aus derselben Stadt. Daher steht heute vielen auch die Möglichkeit der Fahrgemeinschaft nicht mehr offen.
Selbst das Ausweichen auf ein Taxi ist nur eine theoretische Möglichkeit. Zum einen können die Kosten für Pendler schnell unverhältnismäßig werden. Das Kernproblem ist aber: Man kann nur ein Taxi nehmen, wenn welche an den Taxiständen stehen. Andere Betroffene kommen aber auf dieselbe Idee. Die Taxiflotte reicht schlicht nicht, um das Fahrgastaufkommen in diesem Fall zu bedienen.
Die Ankündigung der Streikauswirkungen auf Dritte bringt also nichts, wenn es für einzelne Pendler keine Alternative gibt. Er kann mangels Alternative zum ÖPNV seinen Arbeitsplatz möglicherweise nicht nur nicht pünktlich, sondern für die Dauer des Streiks möglicherweise auch gar nicht erreichen.
Auch der Einsatz von Urlaubstagen zur Überbrückung ist keine Alternative: Es ist einfach unzumutbar, wenn als Dritte von einem Streik betroffene Arbeitnehmer ihre Urlaubsplanung nach dem Streik anderer richten sollten. Andererseits könnten Urlaubstage für die Dauer des Streiks nicht ausreichen, bereits genommen oder verplant sein oder der Arbeitgeber betriebsbedingt anders planen müssen.
Betrachtung im Kontext
Der Arbeitskampf wird in Deutschland vor dem Hintergrund der Tarifautonomie gesehen: Arbeitnehmer(-vertreter) und Arbeitgeber(-vertreter) verhandeln über die Arbeitsbedingungen. Der Staat soll sich nach diesem Grundsatz aus diesen Verhandlungen heraushalten und sie den Tarifparteien überlassen. Diese regeln dann „ihre“ Angelegenheiten unter sich.
Die Streikauswirkungen im ÖPNV betreffen aber nicht nur zentral die Unternehmen, bzw. die beteiligten Tarifparteien, sondern die gesamte Gesellschaft. Das Funktionieren des ÖPNV ist für viele Arbeitnehmer alternativlos. Darüber hinaus ist für viele Unternehmen das Funktionieren des Güterverkehrs alternativlos. Der ÖPNV ist Teil der kritischen Infrastruktur und fällt unter die Daseinsvorsorge. Damit wird es zu einer Sache des Staates.
Anders ausgedrückt: Die Tarifautonomie wird durch die Gewerkschaften aufgehoben, indem sie die restliche Bevölkerung in ihren Arbeitskampf einbeziehen. Für den Staat ist ein Eingriff geboten, um die Funktion der kritischen Infrastruktur sicherzustellen. Dies begründet auch die dringende Notwendigkeit eines entsprechenden Bundesgesetzes. Dabei ist festzustellen, dass ein solches Gesetz selbst keinen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt, sondern im ordoliberalen Sinn nur eine Änderung der Rahmenbedingungen. Es stellt keinen Eingriff in konkrete Tarifverhandlungen und Abschlüsse dar.
Kontext: Andere Angriffe auf die Infrastruktur
Äußere Feinde haben ein Interesse daran, das Funktionieren des Staates zu beeinträchtigen. Für einen äußeren Feind wäre es durchaus ein Ziel über einen Angriff auf den ÖPNV die Gesellschaft lahmzulegen. Es gab auch bereits Angriffe von Inlandsterroristen auf die Infrastruktur (u.a. mittels Benzin in Kabelschächten der Bahn), die die linksextremistischen Täter in ihrem Jargon als Erfolg „gegen die Lebensadern des Kapitalismus“ gefeiert haben. Der Staat hat die Aufgabe, die Bürger vor diesen Angriffen zu schützen und damit das Funktionieren unserer Gesellschaft sicherzustellen. Das ist alles schlimmer als nur ein normaler „Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr“ (§315 StGB) und daher sehe ich diesen Paragrafen hier als nicht hinreichend an.
Was aber unterscheidet einen Streik im ÖPNV von feindlichen Angriffen? Kommen Streiks im ÖPNV nicht einer Kriegserklärung an die deutsche Gesellschaft gleich? In früheren Zeiten hätte man dazu vielleicht noch über einen Einfluß der KPdSU auf deutsche Gewerkschaften spekuliert. Tatsächlich könnte im Ausland angesichts der Wirkungen ein Interesse an verdeckter Einflußnahme bestehen. Tatsache ist, dass nicht nur die bestreikten Unternehmen von diesen Streiks betroffen sind, sondern teils alternativlos die Bevölkerung sowie nicht zuletzt über den Güterverkehr viele weitere Bereiche der Gesellschaft. Der Staat muß die Bevölkerung vor diesen Auswirkungen schützen.
Forderung: Kein Streikrecht gegen die Bürger!
Daher stelle ich infrage, dass es im ÖPNV überhaupt ein Streikrecht gibt, welches die aktuelle Form des Streiks abdeckt. Dies sollte im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens dringlich geprüft werden. Das Problem sehe ich aber weniger beim Streikrecht selbst als bei dem Umstand, dass er die Gesellschaft als Ganzes betrifft. Es darf kein Streikrecht gegen die Bürger, bzw. die Gesellschaft als Ganzes geben! Die Daseinsvorsorge und der Schutz der Kritischen Infrastruktur ist eine Aufgabe des Staates. Aus diesem Grund war für diese Bereiche der Einsatz von Beamten vorgesehen, die kein Streikrecht haben. Generell hat der Staat die Bürger zu schützen.
Die Gewerkschaften, die Streiks in Bereichen der Kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge führen, geraten durch diesen Einfluß zudem in das Interesse feindlicher Mächte. Wenn man ihnen den Einfluß auf die Gesamtgesellschaft nimmt, schützt man sie auch vor der Einflußnahme z.B. durch auswärtige Dienste.
Natürlich kann man fragen, ob der technische Fortschritt die Frage der Arbeitsbedingungen im ÖPNV nicht bald obsolet macht. Man sieht bereits erste Autos, die autonom fahren, und da scheint eine Automatisierung des ÖPNV, besonders des Schienenverkehrs nicht mehr allzu fern. Doch aktuell ist dies noch keine Lösung der unmittelbaren Problematik.
Es bleibt unbedingt festzuhalten: Als Teil der Kritischen Infrastruktur muß der ÖPNV fahren. Ebenso der Güterverkehr. Wenn ein Streikrecht bestehen soll, kann aber auch nach den zulässigen Formen geschaut werden. Es wären andere Formen des Streiks denkbar. So könnten Züge fahren und der Streik darin bestehen, dass z.B. einfach keine Fahrkarten kontrolliert würden und alle auch folgenlos ohne Fahrkarte mitfahren dürften. Vielleicht tut etwas Kreativität Lösungen auf, die nicht die Gesellschaft als Ganzes betreffen. Oder das unmittelbare Streikrecht wird kassiert und die Tarifabschlüsse des ÖPNV an den Tarif des öffentlichen Dienstes (TVöD) angebunden.
Postscriptum: Gleiches gilt für die Arbeitgeber
Die hier dargelegte Argumentation widerspricht nicht nur einem Recht der Arbeitnehmerseite auf einen Streik, der die Daseinsvorsorge und die Kritische Infrastruktur in der beschriebenen Weise betrifft, sondern in der gleichen Weie einem Recht der Arbeitgeberseite auf Aussperrung. Auch die Arbeitgeber dürfen den Verkehr nicht einfach einstellen.
Es bleibt dabei: Der Öffentliche Personennahverkehr und der Güterverkehr müssen fahren! – Auch während einer Tarifauseinandersetzung.